c/bb. Gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO können Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Aus der Formulierung dieser Bestimmung als Kann-Vorschrift erhellt, dass dem prozessleitenden Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Wird sein diesbezüglicher Entscheid mittels Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO angefochten, ist die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz dementsprechend beschränkt.