Nachdem nun gemäss vorliegendem Entscheid das Fachgutachten als Beweismittel ausgeschlossen wird, präsentiert sich der Sachverhalt anders als in der vorinstanzlichen Verfügung sowie in der prozessleitenden Verfügung vom 14. Februar 2008 (ZFE 06 1, act. IX.13). In dieser war ausgeführt worden, aufgrund des durch das Gutachten zu klärenden Prozessthemas sei nicht zu erwarten, dass die Erstellung des Gutachtens unverhältnismässig lange Zeit in Anspruch nehmen werde, so dass es prozessökonomischer sei, das Beweisverfahren durch Einholung der Expertise abzuschliessen und anschliessend die Hauptverhandlung zu den klägerischen Rechtsbegehren 1 und 2 durchzuführen.