Seite 14 — 17 soweit abgeschlossen sei, könne die Hauptverhandlung zu den Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage durchgeführt werden. Eine kostengünstigere Durchführung oder Vereinfachung des Verfahrens im Sinne von Art. 94 ZPO lasse sich nicht bewerkstelligen. Es bestehe daher kein Grund, das ohnehin als Stufenklage konzipierte Verfahren in weitere Teilverfahren aufzuteilen.