c. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren, die Beschwerdeinstanz solle den Gegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage begrenzen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent bestehe. c/aa. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verfahrensbegrenzung in E. 3, S. 14, der angefochtenen Verfügung befasst und dabei auf die prozessleitende Verfügung vom 14. Februar 2008 verwiesen. Darüber hinaus kam sie zum Schluss, da das Fachgutachten mittlerweile vorliege und das Beweisverfahren