b. Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren den Antrag, die Kosten des Gutachtens vom 1. Dezember 2008 seien der Klägerin aufzuerlegen. Über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, worunter auch die Kosten für das vorliegend umstrittene Gutachten fallen, ist – wie üblich – durch den Sachrichter im Hauptentscheid zu befinden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht Sachrichterin und somit auch nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren über die Kosten des Gutachtens zu entscheiden. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.