Wird das Gutachten infolge Anscheins der Befangenheit von Patentanwalt B. als Beweismittel ausgeschlossen, impliziert dies, dass er in der vorliegenden Streitsache nicht mehr als gerichtlicher Experte tätig sein darf. Für einen diesbezüglichen gesonderten Entscheid der Beschwerdeinstanz fehlt es daher an einem schutzwürdigen Interesse. Im Übrigen wird es Sache des instruierenden Richters sein, den gerichtlichen Experten aufgrund des vorliegenden Entscheids von seiner Funktion zu entbinden.