Der Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter ist formeller Natur. Seine Verletzung führt dazu, dass das fragliche Gutachten als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den gegen das Gutachten erhobenen materiellen Einwendungen verhält (BGE 125 II 541 ff. [546], E. 4d). Das Gutachten von Patentanwalt B. vom 1. Dezember 2008 wird daher im Verfahren ZFE 06 1 als Beweismittel ausgeschlossen. Der Instruktionsrichter hat es bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu legen. Das Gutachten darf im Dossier belassen werden, ist aber in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zu verwahren.