g. Im Ergebnis ist der Anschein der Befangenheit des Experten B. zu bejahen und die angefochtene Verfügung in Gutheissung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aufzuheben. Seite 13 — 17 3a. In Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, Patentanwalt B. sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu entheben und sein Gutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem Recht zu weisen.