Mit der Führung des eigentlichen Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt waren deutsche Kanzleien betraut, währenddem dies vorliegend die Aufgabe von C. war. Die Kanzlei trat als Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Europäischen Patentamt auf, befasste sich materiell mit der betreffenden Patentanmeldung und erwirkte die Erteilung des Patents. Zudem bezog sich die Bevollmächtigung auf alle durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren (vgl. ZFE 06 1, act. III.41), und damit auch auf allfällige Einspruchsverfahren. Solche waren im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens anfangs Dezember 2008 noch während mehreren Monaten möglich.