Mangels gegenteiliger Behauptungen darf vorliegend durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Experte mit der Patentanmeldung befasst war. Jedenfalls aber hatte er aufgrund seiner beherrschenden Stellung im Patentanwaltsbüro selbst ein erhebliches Interesse an der korrekten und erfolgreichen Abwicklung dieses Geschäfts, so dass die Tatsache der Auftragserteilung an das Patentanwaltsbüro bereits ausreicht, damit sich beim Experten die Frage der Befangenheit stellt.