Seite 12 — 17 Vorliegend verhält es sich allerdings derart, dass das Patentanwaltsbüro nur aus sieben Anwälten besteht, wovon bloss zwei, darunter der hier zur Diskussion stehende Experte B., einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder sind (vgl. ZFE 06 1, act. III.43 u. III.44). Die Beschwerdegegnerin behauptet nirgends, Patentanwalt B. habe mit dem Patentanmeldungsverfahren im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag überhaupt nichts zu tun gehabt. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Behauptung, zwischen der Patentanwaltskanzlei und der Klägerin habe kein eigentliches Mandatsverhältnis bestanden;