Dies ist insofern von Bedeutung, als sich die Frage stellt, ob der Experte B. auch dann als befangen erschiene, wenn ein anderer Patentanwalt des Büros mit der Angelegenheit betraut war. So erkannte das Kantonsgericht bspw. in dem PKG 1994 Nr. 45 zu Grunde liegenden Entscheid, allein der Umstand, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, liesse ihn noch nicht als befangen erscheinen.