Hinzu kommt, dass nach Publikation des erteilten Patents das sog. Einspruchsverfahren zu laufen beginnt. Danach können Dritte innert 9 Monaten beim Europäischen Patentamt schriftlich Einspruch einlegen. Das Verfahren endet mit einem Entscheid entweder in Form eines Widerrufs des Patents, einer Zurückweisung des Einspruchs oder einer Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Die Entscheide der Einspruchsabteilung können erstinstanzlich mit Beschwerde an die Beschwerdekammer angefochten werden und diese an die Grosse Beschwerdekammer weitergezogen werden (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 229 u. insb. S. 269 f.). Der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. act.