d. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Betreuung des lizenzierten Portfolios sei im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und auch nach Abschluss des Lizenzvertrags nicht durch C. erfolgt, sondern durch die in Basel domizilierte Agentur H.. Erst etwa eineinhalb Jahre nach Unterzeichnung des Lizenzvertrags sei die Betreuung der lizenzierten Patentanmeldungen durch die F. AG an C. übertragen worden. Der Lizenzvertrag sei von den beteiligten Parteien bereits im Dezember 2005 bzw. Januar 2006 unterzeichnet worden (vgl. act. 05, Ziff. 13, S. 4 f.).