Vorstehend wurde aufgezeigt, dass trotz des Umstandes, dass ein Unterbeauftragter zum Hauptauftraggeber in keinem Auftragsverhältnis steht, er diesem gegenüber in der Treuepflicht steht und Schutzpflichten zu erfüllen hat, so etwa den Schutz dessen Interessen. Hatte das Patentanwaltsbüro bzw. Patentanwalt B. in einem hängigen Patentanmeldungsverfahren nun aber auch die Interessen der Y. zu vertreten, stand er in einem erheblichen Pflichtverhältnis zu dieser. Die gleichzeitige Übernahme eines Mandats als gerichtlicher Gutachter in einer Patentrechtstreitigkeit zwischen der Y. und der X. AG musste daher bei objektiver Betrachtungsweise zwangsläufig den Anschein der Befangenheit erwecken.