Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Das subjektive Empfinden einer Prozesspartei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Dass nachgerade ein Auftragsverhältnis vorliegen muss, wird zu Recht nicht verlangt, da sich eine Befangenheit ja auch aus anderen Umständen ergeben kann.