c/cc. Aus der vorstehend zitierten Lehre erhellt, dass die Begründung der Vorinstanz, mit der sie den Anschein der Befangenheit des Patentanwalts verneint, zu kurz greift. In der angefochtenen Verfügung wird erwogen, ein nebenamtlich tätiger Richter erscheine bspw. als befangen, wenn er als Anwalt zu einer Partei in einem Auftragsverhältnis stehe oder für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig gewesen sei, was ebenso für den Sachverständigen gelten dürfte. Anschliessend wird dann einzig unter diesem Aspekt geprüft, ob ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht und wegen fehlendem Mandat verneint (E. 2c, S. 11 ff.). Diese Sichtweise ist indes viel zu eng.