Erstbeauftragten als seinem unmittelbaren Vertragspartner. Verletzt der Substitut diese Pflichten, sind dem geschützten Hauptauftraggeber deshalb nach den Seite 9 — 17 Grundsätzen der Vertragshaftung eigene vertragliche Schadenersatzansprüche zuzugestehen (Fellmann, a.a.O., N 618 f. zu Art. 398 OR).