Hingegen lassen beide einen wesentlichen Aspekt ausser Acht: Der Substitut (in casu das Patentanwaltbüro) weiss, dass der Erstbeauftragte (in casu die F. AG) auf die Interessen des Hauptauftraggebers (in casu die Y.) verpflichtet ist und die ihm im Unterauftrag übertragenen Bereiche des Hauptauftrages letztlich der Wahrung dieser Interessen dienen. Er muss daher erkennen, dass sich seine Leistung und sein Leistungsverhalten gerade auf die Interessen des Hauptauftraggebers auswirken, und dass der Erstbeauftragte als sein Vertragspartner am Schutz der Interessen des Hauptauftraggebers ein eigenes starkes Interesse hat.