Zwischen dem Substituten und dem Hauptauftraggeber besteht keine vertragliche Beziehung. Der Substitut verfügt deshalb dem Hauptauftraggeber gegenüber und der Hauptauftraggeber gegenüber dem Substituten über keine vertraglichen Ansprüche (Walter Fellmann, in: Berner Kommentar zu Art. 394–406 OR, Bern 1992, N 610 zu Art. 398 OR). Insofern ist die Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, zwischen der Y. und C. bzw. Patentanwalt B. bestehe kein eigentliches Mandatsverhältnis, zutreffend. Hingegen lassen beide einen wesentlichen Aspekt ausser Acht: