Der soeben erwähnte Art. 398 Abs. 3 OR regelt die Substitution (vgl. Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 398 OR). Der Beizug eines Substituten als qualifizierten Erfüllungsgehilfen erfolgt durch Erteilung eines Unterauftrags. Dabei wird ein selbständiges Auftragsverhältnis, nicht ein Stellvertretungsverhältnis, begründet. Der Substitutionsauftrag muss sich innert der Grenzen des Hauptauftrags halten; eine Überschreitung stellt eine Vertragsverletzung dar (Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 398 OR). Zwischen dem Substituten und dem Hauptauftraggeber besteht keine vertragliche Beziehung.