Seite 8 — 17 vertragsgemäss zu besorgen. Wesensmerkmal des Auftrags sind die Treueverpflichtung, das besondere Vertrauensverhältnis und der Persönlichkeitsbezug (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 394 OR). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, es sei denn, er werde zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt (Art. 398 Abs. 3 OR).