c/bb. Nicht nur die Vorinstanz (vgl. E. 2c/cc der angefochtenen Verfügung, S. 13), sondern, wie soeben erwähnt, auch die Y. interpretieren Art. 19.2 des Lizenzvertrags derart, dass sich die F. AG zur Betreuung der lizenzierten Patentrechte verpflichtet hat. Es besteht also ein Auftragsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien. Entsprechend Art. 394 OR hat sich die F. AG durch die Annahme des Auftrags verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste