Ein schriftlicher Vertrag zwischen der F. AG und dem Patentanwaltsbüro befindet sich nicht bei den Akten, so dass der genaue Auftrag nicht bekannt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die von der F. AG an das Patentanwaltsbüro übertragenen Aufgaben mit Art. 19.2 des Lizenzvertrags decken. Das zeigt sich etwa darin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht bloss von Patentanmeldung spricht, sondern davon, dass sich die F. AG gegenüber der Y. zur Betreuung der lizenzierten Patentrechte verpflichtet und sich alsdann entschieden habe, diese Betreuung ihren Patentanwälten von C. anzuvertrauen (act. 05, S. 6, Ziff. 19).