19.2 des Lizenzvertrages hat die Y. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die F. AG auf deren Verantwortung und Kosten mit dem Erwirken von noch hängigen Patentanmeldungen und der Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen und erteilten Patenten betraut. Zugleich hat sie der F. AG das Recht eingeräumt, die entsprechenden Handlungen durch einen Patentanwalt ihrer Wahl vorzunehmen. Die Genannte hat diese Möglichkeit genutzt und die Firma C. bzw. Patentanwalt B. mit der Wahrnehmung der erwähnten Aufgaben betraut. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der F. AG und dem Patentanwaltsbüro befindet sich nicht bei den Akten, so dass der genaue Auftrag nicht bekannt ist.