c/aa. Wie in Erwägung 2b/bb aufgezeigt, ist die Y. als Erfinderin und Lizenzgeberin die Berechtigte, ihre Erfindung zum Patent anzumelden, womit das ganze Anmeldeverfahren in Gang gesetzt wird. Sie braucht das indes nicht selbst zu tun, sondern kann sich dabei auch von einer vom Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterin vertreten lassen. Gemäss Art. 19.2 des Lizenzvertrages hat die Y. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die F. AG auf deren Verantwortung und Kosten mit dem Erwirken von noch hängigen Patentanmeldungen und der Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen und erteilten Patenten betraut.