Wird die Anmeldung von professionellen Patentanwälten abgefasst, erfüllt sie praktisch immer die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldedatums. Weist die Anmeldung hingegen gravierende Mängel auf, besteht die Gefahr, dass ihr nicht einmal ein Anmeldetermin zuerkannt wird (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 244).