b/bb. Das Recht auf das Patent – eine Anwartschaft, die selbst absoluten Schutz geniesst – steht dem Erfinder zu. Es beinhaltet die materielle Legitimation, die Erfindung zum Patent anzumelden und so den absoluten Schutz des Patentgesetzes zu erlangen (Mario M. Pedrazzini/Christian Hilti, Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. A., Bern 2008, S. 204). Die Universitäten regeln die wirtschaftliche Verwertung von Patentrechten im kantonalen Universitätsgesetz und in der Personalverordnung sowie in separaten Richtlinien (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 221). Beim Verfahren zur Erteilung eines Patents bestehen im Wesentlichen zwei Grundformen: