Diese positive Genussverschaffungspflicht begründet je nach Vertragsinhalt unterschiedliche Handlungs- oder Mitteilungspflichten (Anmeldung, Registrierung, Vermittlung von technischem Wissen etc.). In Lizenzverträgen über formell geschützte Immaterialgüter hat der Lizenzgeber unter anderem für den Erhalt der formellen Rechtsstellung Sorge zu tragen (Zahlung der Patentgebühr, Erneuerung der Marke, Verteidigung des lizenzierten Schutzrechts gegenüber Drittangriffen usw.). Der Lizenznehmer verspricht dem Lizenzgeber in der Regel, eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Zwischen den Parteien liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Der Lizenz kommt nur obligatorische Wirkung zu.