b/aa. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Benutzung eines immateriellen Gutes zu gestatten. Dabei gehört es zur Pflicht des Lizenzgebers, die Nutzungsmöglichkeit am Lizenzgegenstand zu verschaffen. Diese positive Genussverschaffungspflicht begründet je nach Vertragsinhalt unterschiedliche Handlungs- oder Mitteilungspflichten (Anmeldung, Registrierung, Vermittlung von technischem Wissen etc.).