b. Die Frage der Befangenheit des Experten stellt sich vorliegend in Bezug auf die Klägerin, die Y., und zwar aufgrund des Umstandes, dass B. bzw. sein Patentanwaltsbüro sich im Auftrag einer Drittfirma, der F. AG, mit einer Patentsache betreffend die Y. zu befassen hatte. Zur Beantwortung der Frage, ob der Gutachter als befangen erscheint oder nicht, erweist es sich als notwendig, sich mit der Beziehung zwischen der F. AG und der Y. einerseits sowie der F. AG und dem Experten andererseits auseinanderzusetzen. Dies wiederum bedingt die Kenntnis gewisser Grundlagen betreffend Lizenzvertrag und Patentanmeldungsverfahren.