GOG (BR 173.000). Nach den genannten Bestimmungen haben Gerichtspersonen in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in denen sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (lit. c), oder in denen sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. g). Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1