a. Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, können von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei Sachverständige beigezogen werden (Art. 188 ZPO). Ausschluss und Ausstand der Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (Art. 190 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf die Ausstandsgründe von Art. 42 lit. c und lit. g GOG (BR 173.000).