1. Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann innert 20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden (Art. 237 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde der X. AG vom 23. September 2009 richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009. Die II. Zivilkammer ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diese wurde im Übrigen frist- sowie formgerecht erhoben, so dass darauf eingetreten werden kann.