Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 (act. 05), was folgt: "(a) Die Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. (b) Eventualiter sei neben der Abweisung der beklagtischen Anträge ein unabhängiger, vom Kantonsgericht zu bestimmender Experte zu beauftragen, innert einer Frist von 2 Monaten eine Oberexpertise zu erstellen, die sich gestützt auf die mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2008 zugelassenen Expertenfragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von Patentanwalt B. erstellen Expertise vom 1. Dezember 2008 äussert.