2. Patentanwalt B., C., D., sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu entheben und sein Gutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem Recht zu weisen. 3. Die Kosten des Gutachtens vom 1. Dezember 2008 seien der Klägerin aufzuerlegen. 4. Es sei der Gegenstand des Verfahrens vorläufig zu begrenzen auf die Teilfrage, ob ein Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent besteht. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."