C. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG am 23. September 2009 Beschwerde an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (act. 01). Sie stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer im Verfahren Ref. ZFE 06 1 vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, betreffend Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc., aufzuheben. 2. Patentanwalt B., C., D., sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu entheben und sein Gutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem Recht zu weisen.