Seite 3 — 17 In ihren Eingaben vom 17. Juli 2009 (Beklagte, ZFE 06 1, act. I.17) und vom 7. August 2009 (Klägerin, ZFE 06 1, act. I.18) hielten beide Parteien an ihren Verfahrensanträgen fest. Mit Verfügung vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, wies der instruierende Richter, Kantonsrichter Hubert, die mit Eingabe vom 26. Januar 2009 gestellten Anträge der Beklagten vollumfänglich ab. Die Kosten wurden bei der Prozedur belassen.