Dabei stellte er ein Mandatsverhältnis zwischen ihm sowie der Kanzlei C. und der Klägerin in Abrede. Die Kanzlei arbeite ausschliesslich im Auftrag und auf Weisung einer Lizenznehmerin an der dem Patent E. zu Grunde liegenden Erfindung. Die Klägerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 (ZFE 06 1, act. I.16), was folgt: "(a) Die Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.