Der erste Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Gutachter B., welcher geschäftsführendes Mitglied der Patentanwaltskanzlei C. sei, und der Klägerin (Y.) ein im August 2007 eingegangenes und andauerndes Mandatsverhältnis bestehe. Dabei berief die Beklagte sich auf die Ausstandsgründe von Art. 42 lit. c und g GOG. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bezog der nominierte Gerichtsexperte B. zur Ausstandsfrage Stellung (ZFE 06 1, act. I.15). Dabei stellte er ein Mandatsverhältnis zwischen ihm sowie der Kanzlei C. und der Klägerin in Abrede.