Seine Mandantin habe dabei lizenzvertraglich die Pflicht übernommen, beim Europäischen Patentamt ein Patent auf den Namen der Klägerin zu erwirken. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Kanzlei vor dem Europäischen Patentamt sei diese von der Klägerin entsprechend formell bevollmächtigt worden. Nach Angaben des Experten äusserte sich der Kantonsgerichtspräsident ihm gegenüber derart, dass dieser Sachverhalt kein Befangenheitsproblem darstelle. Ein Widerruf des Auftrages an Patentanwalt B. zur Erstellung der Gerichtsexpertise erfolge