Die Klägerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2007 ablehnend zu diesen Verfahrensanträgen (ZFE 06 1, act. I.11). Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2008 (ZFE 06 1, act. IX.13) wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Entscheid über materiell-rechtliche Teilfragen ab. Zudem setzte er als Sachverständigen den Patentanwalt B. von der Firma C. C., Patentanwälte, D. (im Folgenden C.), ein.