Mit Eingabe vom 30. August 2007 stellte die Beklagte den Antrag, den Gegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage zu begrenzen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent bestehe (ZFE 06 1, act. I.10). Begründet wurde dieser Antrag unter anderem damit, dass dadurch allenfalls auf das Einholen einer zeit- und kostenaufwendigen Expertise verzichtet werden könne, da der Prozess in Bezug auf die Teilfrage des Miteigentumsanspruchs nach Abschluss der Zeugenbefragungen spruchreif sei. Die Klägerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2007 ablehnend zu diesen Verfahrensanträgen (ZFE 06 1, act.