A. Am 21. Juli 2006 erhob die Y. beim Kantonsgericht Graubünden gegen die X. AG (vormals X. AG A.) eine patentrechtliche Klage (Verfahren ZFE 06 1). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels erliess der Kantonsgerichtspräsident am 29. März 2007 die Beweisverfügung (ZFE 06 1, act. IX.11). Darin ordnete er unter anderem die Erstellung eines Sachverständigengutachtens an. Am 30. April 2007 reichten beide Parteien ihre Anträge zur Nomination und Instruktion des Sachverständigen ein (ZFE 06 1, act. I.6 u. I.7).