{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58\nRegeste:\nPatentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc.) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nNachdem nun gemäss vorliegendem Entscheid das Fachgutachten als\nBeweismittel ausgeschlossen wird, präsentiert sich der Sachverhalt anders als in\nder vorinstanzlichen Verfügung sowie in der prozessleitenden Verfügung vom 14.\nFebruar 2008 (ZFE 06 1, act. IX.13). In dieser war ausgeführt worden, aufgrund\ndes durch das Gutachten zu klärenden Prozessthemas sei nicht zu erwarten, dass\ndie Erstellung des Gutachtens unverhältnismässig lange Zeit in Anspruch nehmen\nwerde, so dass es prozessökonomischer sei, das Beweisverfahren durch\nEinholung der Expertise abzuschliessen und anschliessend die Hauptverhandlung\nzu den klägerischen Rechtsbegehren 1 und 2 durchzuführen.\n\nc/bb. Gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO können Gerichtsverhandlungen auch zum\nEntscheid über materiellrechtliche Teilfragen durchgeführt werden, wenn\nanzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Aus der\nFormulierung dieser Bestimmung als Kann-Vorschrift erhellt, dass dem\nprozessleitenden Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Wird sein\ndiesbezüglicher Entscheid mittels Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO\nangefochten, ist die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz dementsprechend\nbeschränkt. Würde nun die Beschwerdeinstanz aufgrund ihres Entscheids, das\nGutachten als Beweismittel nicht zuzulassen, zugleich auch über die Frage\nbefinden, ob aufgrund dessen das Gerichtsverfahren auf eine materiellrechtliche\nTeilfrage zu beschränken ist, würde sie damit in unzulässiger Weise dem\nInstruktionsrichter vorgreifen und in seinen Ermessensspielraum eingreifen. Durch\ndas Erkenntnis der Beschwerdeinstanz auf Nichtzulassung des Gutachtens als\nBeweismittel liegt eine neue, veränderte Sachlage vor, so dass der\nInstruktionsrichter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens neu darüber zu\nentscheiden haben wird, ob vorerst die beantragte materiellrechtliche Teilfrage\nbehandelt oder ein neues Gutachten eingeholt werden soll. Ziffer 4 des Antrags\nder Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen abzuweisen.\n\nd/aa. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort den\nEventualantrag, neben der Abweisung der beklagtischen Anträge sei ein\nunabhängiger, vom Kantonsgericht zu bestimmender Experte zu beauftragen,\ninnert einer Frist von 2 Monaten eine Oberexpertise zu erstellen, die sich gestützt\n\nSeite 15 — 17\nauf die mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2008\nzugelassenen Expertenfragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von\nPatentanwalt B. erstellen Expertise vom 1. Dezember 2008 äussert.\n\nd/bb. Dieser Eventualantrag wird durch den Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens, insbesondere durch die Gutheissung des Antrags auf Nichtzulassung\ndes Gutachtens, gegenstandslos. Wurde ein Gutachten von einem den Anschein\nder Befangenheit erweckenden Gutachter erstellt, hat dies nämlich zwingend zur\nFolge, dass sein Gutachten als Beweismittel nicht zuzulassen ist (vgl. E. 3a).\nZweifel an der Unbefangenheit des Gutachters können in diesem Sinn und\nentgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht einfach durch das\nErstellen einer Oberexpertise beseitigt werden. Wird das Gutachten als\nBeweismittel ausgeschlossen, kann es selbstredend nicht mehr auf Richtigkeit und\nVollständigkeit geprüft werden. Ebensowenig kann es Ausgangspunkt für eine\nOberexpertise bilden, ansonsten es zu einer Verknüpfung von Gutachten und\nOberexpertise käme mit der Folge, dass das Gutachten weiterhin als Beweismittel\ndienen würde.\n\n4. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt ihrer Beschwerde obsiegt,\ngehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- zuzüglich\nSchreibgebühren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die ausserdem verpflichtet\nwird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr durch den Rechtsstreit\nverursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Dem mutmasslichen Aufwand des\nVerfahrens entsprechend ist die Entschädigung für diese Kosten auf Fr. 3'000.--\neinschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer festzulegen.\n\nSeite 16 — 17\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der\nErwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung\naufgehoben und das Gutachten von Patentanwalt B. vom 1. Dezember\n2008 als Beweismittel ausgeschlossen.\n\n2. Die Akten werden dem Instruktionsrichter zur weiteren Instruktion des\nVerfahrens erstattet.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'288.-- (Gerichtsgebühr Fr.\n2'000.--, Schreibgebühr Fr. 288.--) gehen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin, die zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit\nFr. 3'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 17 — 17\n"}