{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58\nRegeste:\nPatentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc.) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 12 — 17\nVorliegend verhält es sich allerdings derart, dass das Patentanwaltsbüro nur aus\nsieben Anwälten besteht, wovon bloss zwei, darunter der hier zur Diskussion\nstehende Experte B., einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder sind (vgl. ZFE 06 1,\nact. III.43 u. III.44). Die Beschwerdegegnerin behauptet nirgends, Patentanwalt B.\nhabe mit dem Patentanmeldungsverfahren im Zusammenhang mit dem\nLizenzvertrag überhaupt nichts zu tun gehabt. Vielmehr beschränkt sie sich auf die\nBehauptung, zwischen der Patentanwaltskanzlei und der Klägerin habe kein\neigentliches Mandatsverhältnis bestanden; die Beziehung des\nPatentsanwaltsbüros habe vielmehr zur vertraglichen Gegenpartei der Klägerin\nexistiert. Für die hier massgebliche Frage ist das jedoch, wie bereits ausgeführt,\nnicht von Bedeutung. Mangels gegenteiliger Behauptungen darf vorliegend\ndurchaus der Schluss gezogen werden, dass der Experte mit der\nPatentanmeldung befasst war. Jedenfalls aber hatte er aufgrund seiner\nbeherrschenden Stellung im Patentanwaltsbüro selbst ein erhebliches Interesse\nan der korrekten und erfolgreichen Abwicklung dieses Geschäfts, so dass die\nTatsache der Auftragserteilung an das Patentanwaltsbüro bereits ausreicht, damit\nsich beim Experten die Frage der Befangenheit stellt.\n\nf. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus\ndem von ihr eingelegten Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts\ndes Kantons D. vom 2. Oktober 2009 (act. 05.1) entgegen ihrer Ansicht nichts zu\nihren Gunsten ableiten kann. Der Sachverhalt präsentierte sich in jenem Fall\nwesentlich anders. So agierte C. lediglich als inländische Zustelladresse für die\nSchweizer Teile der betreffenden europäischen Patente. Mit der Führung des\neigentlichen Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt waren\ndeutsche Kanzleien betraut, währenddem dies vorliegend die Aufgabe von C. war.\nDie Kanzlei trat als Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Europäischen\nPatentamt auf, befasste sich materiell mit der betreffenden Patentanmeldung und\nerwirkte die Erteilung des Patents. Zudem bezog sich die Bevollmächtigung auf\nalle durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren (vgl.\nZFE 06 1, act. III.41), und damit auch auf allfällige Einspruchsverfahren. Solche\nwaren im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens anfangs Dezember 2008 noch\nwährend mehreren Monaten möglich.\n\ng. Im Ergebnis ist der Anschein der Befangenheit des Experten B. zu bejahen\nund die angefochtene Verfügung in Gutheissung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren\nder Beschwerdeführerin aufzuheben.\n\nSeite 13 — 17\n3a. In Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin,\nPatentanwalt B. sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu entheben und sein\nGutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem Recht zu weisen.\n\nDer Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter ist formeller Natur. Seine\nVerletzung führt dazu, dass das fragliche Gutachten als Beweismittel\nauszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den gegen das Gutachten\nerhobenen materiellen Einwendungen verhält (BGE 125 II 541 ff. [546], E. 4d).\nDas Gutachten von Patentanwalt B. vom 1. Dezember 2008 wird daher im\nVerfahren ZFE 06 1 als Beweismittel ausgeschlossen. Der Instruktionsrichter hat\nes bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu legen. Das Gutachten\ndarf im Dossier belassen werden, ist aber in einem verschlossenen und\nversiegelten Umschlag zu verwahren.\n\nWird das Gutachten infolge Anscheins der Befangenheit von Patentanwalt B. als\nBeweismittel ausgeschlossen, impliziert dies, dass er in der vorliegenden\nStreitsache nicht mehr als gerichtlicher Experte tätig sein darf. Für einen\ndiesbezüglichen gesonderten Entscheid der Beschwerdeinstanz fehlt es daher an\neinem schutzwürdigen Interesse. Im Übrigen wird es Sache des instruierenden\nRichters sein, den gerichtlichen Experten aufgrund des vorliegenden Entscheids\nvon seiner Funktion zu entbinden.\n\nb. Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren\nden Antrag, die Kosten des Gutachtens vom 1. Dezember 2008 seien der Klägerin\naufzuerlegen. Über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen\nKosten, worunter auch die Kosten für das vorliegend umstrittene Gutachten fallen,\nist – wie üblich – durch den Sachrichter im Hauptentscheid zu befinden. Die\nBeschwerdeinstanz ist nicht Sachrichterin und somit auch nicht zuständig, im\nvorliegenden Verfahren über die Kosten des Gutachtens zu entscheiden. Auf\ndiesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.\n\nc. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer\nRechtsbegehren, die Beschwerdeinstanz solle den Gegenstand des Verfahrens\nvorläufig auf die Teilfrage begrenzen, ob ein Anspruch der Klägerin auf\nMiteigentum am Streitpatent bestehe.\n\nc/aa. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verfahrensbegrenzung in E. 3, S.\n14, der angefochtenen Verfügung befasst und dabei auf die prozessleitende\nVerfügung vom 14. Februar 2008 verwiesen. Darüber hinaus kam sie zum\nSchluss, da das Fachgutachten mittlerweile vorliege und das Beweisverfahren\n\nSeite 14 — 17\nsoweit abgeschlossen sei, könne die Hauptverhandlung zu den Rechtsbegehren 1\nund 2 der Klage durchgeführt werden. Eine kostengünstigere Durchführung oder\nVereinfachung des Verfahrens im Sinne von Art. 94 ZPO lasse sich nicht\nbewerkstelligen. Es bestehe daher kein Grund, das ohnehin als Stufenklage\nkonzipierte Verfahren in weitere Teilverfahren aufzuteilen.\n\n"}