{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In diesem Sinn vermag weder der Umstand, dass zwischen dem\nGerichtsexperten und der Y. kein eigentliches Mandatsverhältnis bestand und\nbesteht, noch derjenige, dass der Gerichtsexperte im Auftrag und nach Weisung\nder Lizenznehmerin, der F. AG, tätig war, und auch nicht die Tatsache, dass die\nLizenznehmerin die Kosten der Patentanmeldung und des von ihr beauftragten\nPatentanwaltsbüros selbst zu tragen hat (vgl. E. 2c/bb, S. 12, der angefochtenen\nVerfügung) etwas daran zu ändern, dass das Patentanwaltsbüro gleichsam wie\ndie Lizenznehmerin verpflichtet ist, die Interessen der Y. als Hauptauftraggeberin\nwahrzunehmen. Es ist daher auch nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die\nBeziehungen zwischen der Patentanwaltskanzlei und der Y. im formalen\nregisterrechtlichen Zwang zur Ausstellung einer Bevollmächtigung für die\nPatentanmeldung als restlos erschöpft betrachtet.\n\nc/ee. Ist somit davon auszugehen, dass (auch) das Patentanwaltsbüro zur\nWahrung der Interessen der Y. verpflichtet ist, ist unerheblich, ob die Y. gestützt\nauf Art. 19.3 des Lizenzvertrags auch ein direktes Mitwirkungs- bzw.\nWeisungsrecht gegenüber dem unterbeauftragten Büro hat, wie dies die\nBeschwerdeführerin geltend macht und von der Beschwerdegegnerin bestritten\nwird. Gestützt auf die Lehre zur Substitution müsste ein solches Recht wohl\nverneint werden, doch kann diese Frage vorliegend offen bleiben.\n\nd. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Betreuung des lizenzierten\nPortfolios sei im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und auch nach Abschluss\ndes Lizenzvertrags nicht durch C. erfolgt, sondern durch die in Basel domizilierte\nAgentur H.. Erst etwa eineinhalb Jahre nach Unterzeichnung des Lizenzvertrags\nsei die Betreuung der lizenzierten Patentanmeldungen durch die F. AG an C.\nübertragen worden. Der Lizenzvertrag sei von den beteiligten Parteien bereits im\nDezember 2005 bzw. Januar 2006 unterzeichnet worden (vgl. act. 05, Ziff. 13, S. 4\nf.).\n\nd/aa. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ging die Betreuung\nder lizenzierten Patentanmeldungen also ca. Mitte 2007 von der H. an C. über.\nDies findet eine Bestätigung in der Vollmacht der Y. an das Patentanwaltsbüro\nvom 29. August 2007 (ZFE 06 1, act. III.41). Gestützt darauf gab das Büro dem\nEuropäischen Patentamt am 14. September 2007 die Vertretung der\nPatentanmeldung bekannt (ZFE 06 1, act. III.42). Die Erteilung des europäischen\nPatents erfolgte dann am 8. Oktober 2008 (ZFE 06 1, act. III.40). Es fällt auf, dass\ndie Nummern auf der Patentanmeldung (vgl. ZFE 06 1, act. III.41: I.) und der\nPatenterteilung (ZFE 06 1, act. III.40: E.) nicht dieselben sind. Diese Differenz\n\nSeite 11 — 17\nrührt offenbar daher, dass für die Patentanmeldung einerseits und die\nPatenterteilung andererseits unterschiedliche Nummern verwendet werden.\nJedenfalls ist unbestritten, dass es sich hierbei um ein und dasselbe\nPatentverfahren handelt.\n\nd/bb. Das Patentanwaltsbüro war mit der fraglichen Patentierung demnach\nzumindest von Mitte August 2007 bis am 8. Oktober 2008 befasst. Wie im\nSachverhalt dargestellt, erfolgte die Experteninstruktion am 10. März 2008. Am 4.\nJuni 2008 wies B. den damals prozessleitenden Richter auf den fraglichen\nUmstand hin, und am 1. Dezember 2008 erstattete er das Gutachten. Somit\narbeitete der Experte in der Streitangelegenheit Y./X. AG das Gutachten exakt zu\neinem Zeitpunkt aus, als er mit der Patentierung der Erfindung der Y. befasst war.\n\nHinzu kommt, dass nach Publikation des erteilten Patents das sog.\nEinspruchsverfahren zu laufen beginnt. Danach können Dritte innert 9 Monaten\nbeim Europäischen Patentamt schriftlich Einspruch einlegen. Das Verfahren endet\nmit einem Entscheid entweder in Form eines Widerrufs des Patents, einer\nZurückweisung des Einspruchs oder einer Aufrechterhaltung des Patents in\ngeändertem Umfang. Die Entscheide der Einspruchsabteilung können\nerstinstanzlich mit Beschwerde an die Beschwerdekammer angefochten werden\nund diese an die Grosse Beschwerdekammer weitergezogen werden\n(Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 229 u. insb. S. 269 f.). Der Einwand des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. act. 01, Ziff. 10a f., S. 5 f.), wonach\ndas Rechtsgeschäft, für welches die Klägerin C. bevollmächtigte hatte, entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 2c/dd, S. 13, der angefochtenen Verfügung)\nim Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht abgeschlossen gewesen sei, ist\ndemnach zutreffend, zumal ein Widerruf der Vollmacht nach Patenterteilung nicht\nbekannt ist und auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht wird.\n\ne. Weder aus den Beweisurkunden noch aus den Rechtsschriften oder dem\nvorinstanzlichen Urteil geht hervor, welche Person des Patentanwaltsbüros C. sich\nmit der besagten Patentanmeldung befasst hat. Dies ist insofern von Bedeutung,\nals sich die Frage stellt, ob der Experte B. auch dann als befangen erschiene,\nwenn ein anderer Patentanwalt des Büros mit der Angelegenheit betraut war. So\nerkannte das Kantonsgericht bspw. in dem PKG 1994 Nr. 45 zu Grunde liegenden\nEntscheid, allein der Umstand, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung\neines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der\nVerfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, liesse ihn noch nicht als befangen\nerscheinen.\n\n"}