{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beizug eines Substituten als qualifizierten\nErfüllungsgehilfen erfolgt durch Erteilung eines Unterauftrags. Dabei wird ein\nselbständiges Auftragsverhältnis, nicht ein Stellvertretungsverhältnis, begründet.\nDer Substitutionsauftrag muss sich innert der Grenzen des Hauptauftrags halten;\neine Überschreitung stellt eine Vertragsverletzung dar (Weber, a.a.O., N 6 zu Art.\n398 OR). Zwischen dem Substituten und dem Hauptauftraggeber besteht keine\nvertragliche Beziehung. Der Substitut verfügt deshalb dem Hauptauftraggeber\ngegenüber und der Hauptauftraggeber gegenüber dem Substituten über keine\nvertraglichen Ansprüche (Walter Fellmann, in: Berner Kommentar zu Art. 394–406\nOR, Bern 1992, N 610 zu Art. 398 OR). Insofern ist die Auffassung der Vorinstanz\nund der Beschwerdegegnerin, zwischen der Y. und C. bzw. Patentanwalt B.\nbestehe kein eigentliches Mandatsverhältnis, zutreffend. Hingegen lassen beide\neinen wesentlichen Aspekt ausser Acht: Der Substitut (in casu das\nPatentanwaltbüro) weiss, dass der Erstbeauftragte (in casu die F. AG) auf die\nInteressen des Hauptauftraggebers (in casu die Y.) verpflichtet ist und die ihm im\nUnterauftrag übertragenen Bereiche des Hauptauftrages letztlich der Wahrung\ndieser Interessen dienen. Er muss daher erkennen, dass sich seine Leistung und\nsein Leistungsverhalten gerade auf die Interessen des Hauptauftraggebers\nauswirken, und dass der Erstbeauftragte als sein Vertragspartner am Schutz der\nInteressen des Hauptauftraggebers ein eigenes starkes Interesse hat. Da der\nHauptauftraggeber aus diesen Gründen in den Schutzbereich des Vertrages\nzwischen dem Erstbeauftragten und dem Substituten einzubeziehen ist, hat der\nSubstitut ihm gegenüber bei der Besorgung der aufgetragenen Geschäfte oder bei\nder Ausführung der übernommenen Dienstleistungen in gleicher Weise\nSchutzpflichten und Pflichten zu sorgfältigem Verhalten wie gegenüber dem\nErstbeauftragten als seinem unmittelbaren Vertragspartner. Verletzt der Substitut\ndiese Pflichten, sind dem geschützten Hauptauftraggeber deshalb nach den\n\nSeite 9 — 17\nGrundsätzen der Vertragshaftung eigene vertragliche Schadenersatzansprüche\nzuzugestehen (Fellmann, a.a.O., N 618 f. zu Art. 398 OR).\n\nc/cc. Aus der vorstehend zitierten Lehre erhellt, dass die Begründung der\nVorinstanz, mit der sie den Anschein der Befangenheit des Patentanwalts\nverneint, zu kurz greift. In der angefochtenen Verfügung wird erwogen, ein\nnebenamtlich tätiger Richter erscheine bspw. als befangen, wenn er als Anwalt zu\neiner Partei in einem Auftragsverhältnis stehe oder für eine Partei mehrmals oder\nkurze Zeit vorher anwaltlich tätig gewesen sei, was ebenso für den\nSachverständigen gelten dürfte. Anschliessend wird dann einzig unter diesem\nAspekt geprüft, ob ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht und wegen\nfehlendem Mandat verneint (E. 2c, S. 11 ff.). Diese Sichtweise ist indes viel zu\neng.\n\nWie in Erwägung 2a dargelegt, gilt die Garantie des unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richters grundsätzlich auch für\nSachverständige. Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, welche\nden Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu\nbegründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten\nder betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und\norganisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt,\ndass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände\nvorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und\nVoreingenommenheit erwecken. Das subjektive Empfinden einer Prozesspartei\nvermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts\nvom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Dass\nnachgerade ein Auftragsverhältnis vorliegen muss, wird zu Recht nicht verlangt,\nda sich eine Befangenheit ja auch aus anderen Umständen ergeben kann.\n\nVorstehend wurde aufgezeigt, dass trotz des Umstandes, dass ein\nUnterbeauftragter zum Hauptauftraggeber in keinem Auftragsverhältnis steht, er\ndiesem gegenüber in der Treuepflicht steht und Schutzpflichten zu erfüllen hat, so\netwa den Schutz dessen Interessen. Hatte das Patentanwaltsbüro bzw.\nPatentanwalt B. in einem hängigen Patentanmeldungsverfahren nun aber auch die\nInteressen der Y. zu vertreten, stand er in einem erheblichen Pflichtverhältnis zu\ndieser. Die gleichzeitige Übernahme eines Mandats als gerichtlicher Gutachter in\neiner Patentrechtstreitigkeit zwischen der Y. und der X. AG musste daher bei\nobjektiver Betrachtungsweise zwangsläufig den Anschein der Befangenheit\nerwecken.\n\n"}