{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58\nRegeste:\nPatentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc.) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nEine europäische Patentanmeldung kann jede berechtigte Person einreichen.\nBesitzt der Anmelder keine umfassenden Erfahrungen auf dem Gebiet des\nPatentrechts, wird eine Vertretung durch eine beim Europäischen Patentamt\nzugelassene Vertreterin indes dringend empfohlen. Nur so könne sichergestellt\nwerden, dass die zahlreichen Fristen sowie Form- und Verfahrensvorschriften\nroutinemässig überwacht und eingehalten werden (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 242\nf.). Wird die Anmeldung von professionellen Patentanwälten abgefasst, erfüllt sie\npraktisch immer die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldedatums.\nWeist die Anmeldung hingegen gravierende Mängel auf, besteht die Gefahr, dass\nihr nicht einmal ein Anmeldetermin zuerkannt wird (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S.\n244).\n\nDas europäische Anmeldeverfahren gliedert sich – im Anschluss an die Eingangsund Formalprüfung – in zwei Teile: Zuerst muss der Stand der Technik mit Hilfe\neiner Recherche festgestellt werden. Dazu dient der europäische\nRecherchenbericht. Dessen Veröffentlichung löst die wichtige 6-Monats-Frist zur\nStellung des Prüfungsantrags und Zahlung der Prüfungs- und\nBenennungsgebühren aus, die vom Anmelder bzw. seinem Vertreter zu beachten\nist (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 255 ff.). Mit dem Patentanspruch definiert der\nAnmelder die Erfindung. Die Patentansprüche sind deshalb das Herzstück der\n\nSeite 7 — 17\nPatentschrift, und ihre Bedeutung für das subjektive Patentrecht ist zentral\n(Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 282).\n\nc. Die Y. (sowie das G., im Folgenden nicht mehr erwähnt) und die F. AG\nschlossen im Dezember 2005/Januar 2006 einen Lizenzvertrag ab; die Y. als\nLizenzgeberin und Erfinderin und die F. AG als Lizenznehmerin (ZFE 06 1, act.\nII.59). Zu prüfen ist nachfolgend, welche Bedeutung Art. 19.2 und 19.3 dieses\nLizenzvertrages für die Y. und für das hier zu beurteilende Verfahren zwischen der\nY. und der X. AG unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit des Experten bzw.\ndes Anscheins dazu haben.\n\nc/aa. Wie in Erwägung 2b/bb aufgezeigt, ist die Y. als Erfinderin und\nLizenzgeberin die Berechtigte, ihre Erfindung zum Patent anzumelden, womit das\nganze Anmeldeverfahren in Gang gesetzt wird. Sie braucht das indes nicht selbst\nzu tun, sondern kann sich dabei auch von einer vom Europäischen Patentamt\nzugelassenen Vertreterin vertreten lassen. Gemäss Art. 19.2 des Lizenzvertrages\nhat die Y. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die F. AG auf deren\nVerantwortung und Kosten mit dem Erwirken von noch hängigen\nPatentanmeldungen und der Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen und\nerteilten Patenten betraut. Zugleich hat sie der F. AG das Recht eingeräumt, die\nentsprechenden Handlungen durch einen Patentanwalt ihrer Wahl vorzunehmen.\nDie Genannte hat diese Möglichkeit genutzt und die Firma C. bzw. Patentanwalt\nB. mit der Wahrnehmung der erwähnten Aufgaben betraut. Ein schriftlicher\nVertrag zwischen der F. AG und dem Patentanwaltsbüro befindet sich nicht bei\nden Akten, so dass der genaue Auftrag nicht bekannt ist. Es ist jedoch davon\nauszugehen, dass sich die von der F. AG an das Patentanwaltsbüro übertragenen\nAufgaben mit Art. 19.2 des Lizenzvertrags decken. Das zeigt sich etwa darin, dass\ndie Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht bloss von\nPatentanmeldung spricht, sondern davon, dass sich die F. AG gegenüber der Y.\nzur Betreuung der lizenzierten Patentrechte verpflichtet und sich alsdann\nentschieden habe, diese Betreuung ihren Patentanwälten von C. anzuvertrauen\n(act. 05, S. 6, Ziff. 19).\n\nc/bb. Nicht nur die Vorinstanz (vgl. E. 2c/cc der angefochtenen Verfügung, S. 13),\nsondern, wie soeben erwähnt, auch die Y. interpretieren Art. 19.2 des\nLizenzvertrags derart, dass sich die F. AG zur Betreuung der lizenzierten\nPatentrechte verpflichtet hat. Es besteht also ein Auftragsverhältnis zwischen\ndiesen beiden Parteien. Entsprechend Art. 394 OR hat sich die F. AG durch die\nAnnahme des Auftrags verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste\n\nSeite 8 — 17\nvertragsgemäss zu besorgen. Wesensmerkmal des Auftrags sind die\nTreueverpflichtung, das besondere Vertrauensverhältnis und der\nPersönlichkeitsbezug (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529\nOR, 4. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 394 OR). Der Beauftragte haftet dem\nAuftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen\nGeschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, es\nsei denn, er werde zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt (Art. 398 Abs. 3\nOR). Eine solche Ermächtigung liegt hier vor, wobei die F. AG einen Patentanwalt\nihrer Wahl beiziehen kann.\n\n"}