{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über\ndie weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, können von\nAmtes wegen oder auf Begehren einer Partei Sachverständige beigezogen\nwerden (Art. 188 ZPO). Ausschluss und Ausstand der Sachverständigen richten\nsich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (Art. 190 Abs. 1\nSatz 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf die\nAusstandsgründe von Art. 42 lit. c und lit. g GOG (BR 173.000). Nach den\ngenannten Bestimmungen haben Gerichtspersonen in allen Angelegenheiten in\nden Ausstand zu treten, in denen sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder\nsonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder\nAbhängigkeitsverhältnis stehen (lit. c), oder in denen sie aufgrund anderer\nUmstände als befangen erscheinen (lit. g).\n\nIm Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht\ngeltenden Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1\n\nSeite 5 — 17\nEMRK und Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver\nBetrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und\ndie Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie\ndes verfassungsmässigen Richters verletzt (BGE 127 I 196 ff. [198 f.], E. 2b; BGE\n126 I 68 ff. [73], E. 3a). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen\nAusstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie\nnicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach\nArt. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der\nUnparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit\nArt. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Urteil des\nBundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 4.2).\n\nb. Die Frage der Befangenheit des Experten stellt sich vorliegend in Bezug auf\ndie Klägerin, die Y., und zwar aufgrund des Umstandes, dass B. bzw. sein\nPatentanwaltsbüro sich im Auftrag einer Drittfirma, der F. AG, mit einer\nPatentsache betreffend die Y. zu befassen hatte. Zur Beantwortung der Frage, ob\nder Gutachter als befangen erscheint oder nicht, erweist es sich als notwendig,\nsich mit der Beziehung zwischen der F. AG und der Y. einerseits sowie der F. AG\nund dem Experten andererseits auseinanderzusetzen. Dies wiederum bedingt die\nKenntnis gewisser Grundlagen betreffend Lizenzvertrag und\nPatentanmeldungsverfahren.\n\nb/aa. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem\nLizenznehmer die Benutzung eines immateriellen Gutes zu gestatten. Dabei\ngehört es zur Pflicht des Lizenzgebers, die Nutzungsmöglichkeit am\nLizenzgegenstand zu verschaffen. Diese positive Genussverschaffungspflicht\nbegründet je nach Vertragsinhalt unterschiedliche Handlungs- oder\nMitteilungspflichten (Anmeldung, Registrierung, Vermittlung von technischem\nWissen etc.). In Lizenzverträgen über formell geschützte Immaterialgüter hat der\nLizenzgeber unter anderem für den Erhalt der formellen Rechtsstellung Sorge zu\ntragen (Zahlung der Patentgebühr, Erneuerung der Marke, Verteidigung des\nlizenzierten Schutzrechts gegenüber Drittangriffen usw.). Der Lizenznehmer\nverspricht dem Lizenzgeber in der Regel, eine Lizenzgebühr zu bezahlen.\nZwischen den Parteien liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Der Lizenz kommt nur\nobligatorische Wirkung zu. Allerdings verschafft der Eintrag in das Register dem\nLizenzvertrag auch Wirkungen gegenüber Dritten (Marc Amstutz/Werner Schluep,\n\nSeite 6 — 17\nin: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, Einl. vor Art.\n184 ff. OR, N 267, 279 f., 282 u. 289).\n\nb/bb. Das Recht auf das Patent – eine Anwartschaft, die selbst absoluten Schutz\ngeniesst – steht dem Erfinder zu. Es beinhaltet die materielle Legitimation, die\nErfindung zum Patent anzumelden und so den absoluten Schutz des\nPatentgesetzes zu erlangen (Mario M. Pedrazzini/Christian Hilti, Europäisches und\nschweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. A., Bern 2008, S. 204). Die\nUniversitäten regeln die wirtschaftliche Verwertung von Patentrechten im\nkantonalen Universitätsgesetz und in der Personalverordnung sowie in separaten\nRichtlinien (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 221). Beim Verfahren zur Erteilung eines\nPatents bestehen im Wesentlichen zwei Grundformen: Das blosse\nRegistrierungsverfahren und das materielle Prüfungsverfahren, wo die Prüfung der\nErfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Mittelpunkt steht. Beim\neuropäischen Anmeldeverfahren – und um ein solches geht es im nachfolgend\naufgeführten Lizenzvertrag zwischen der Y. und der F. AG – handelt es sich um\nein materielles Prüfungsverfahren (vgl. dazu und zum ganzen Verfahrensablauf\nPedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 228 f.).\n\n"}